|
I) NAME und SITZ
Art.
1 Der "Hundeclub Vordemwald" ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB
mit Sitz in Vordemwald. Er hat sein rechtliches Domizil am Wohnsitz
des/der Aktuars/Aktuarin.
II) HAFTBARKEIT
Art.
2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist
ausgeschlossen.
III) ZWECK
Art. 3 Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder
und weiterer Kreise über Fragen der Haltung, Pflege und Erziehung von
Hunden.
Art. 4 Förderung des guten Einvernehmens mit der Bevölkerung,
insbesondere der Landwirte, durch rücksichtsvolles Verhalten der Mitglieder.
Art. 5 Zusammenarbeit und Interessenvertretung gegenüber der
Gemeinde und anderer Behörden.
Art. 6
Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege
der Geselligkeit.
IV) MITGLIEDSCHAFT
Art. 7 Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen
in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige benötigen das Einverständnis
der Eltern oder gesetzlichen Vertreters.
Art. 8 Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss eine schriftliche
Anmeldung an den Präsidenten des Vereins eingereicht werden. Die Aufnahme
der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung
Art. 9 Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe
von Gründen ablehnen.
Art. 10 Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes
Mitglieder oder andere Personen, welche sich im Allgemeinen oder Besonderen
im Interesse des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern
ernennen. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten, geniessen
aber alle Rechte von Mitgliedern.
Art. 11
Der Verein kann Passivmitglieder aufnehmen. Passivmitglieder haben freien
Zutritt zu allen Vereinsanlässen. Sie haben kein Stimmrecht.
V) AUSTRITT
Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung
oder Ausschluss.
Art. 13
Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche
Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt der Austritt während
des Vereinsjahres, so ist der Mitgliederbeitrag für das ganze noch laufende
Jahr zu entrichten.
VI) STREICHUNG
Art.
14 Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem
Verein nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden.
Die Streichung durch den Vorstand ist endgültig.
VII) AUSSCHLUSS
Art. 15 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:
a) Störung des guten Einvernehmens im Verein.
b) Übertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins.
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, durch betrügerisches
, tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.
Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch
die ordentliche Generalversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem betreffenden Mitglied ist die
Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen
mit dem Hinweis, dass ihm offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung
in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Der Ausschluss ist
dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem
Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, innert Monatsfrist
gerichtliche Klage beim Richter am Sitz des Vereins einzuleiten.
Art. 16 Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.
Art. 17
Ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen
des Vereins untersagt.
VIII) RECHTE
und PFLICHTEN
Art. 18 Alle an den Versammlungen anwesenden volljährigen Mitglieder
und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.
Art. 19 Alle Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen
des Vereins Die Teilnahme an denselben beruht auf Freiwilligkeit.
Art. 20
Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die
Statuten und Reglemente des Vereins anzuerkennen, zu befolgen und die
vorgesehenen Beiträge zu bezahlen.
IX) ORGANISATION
Art. 21 Die Organe des Vereins sind:
a) Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung.
b) Der Vorstand.
c) Die Rechnungsrevisoren
Art. 22 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins
und findet jedes Jahr jeweils im ersten Quartal statt, Sie wählt die
übrigen Organe und hat Aufsicht über deren Tätigkeit.
Art. 23 Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung und
erfolgt durch Einladung an die Mitglieder - mit Bekanntgabe der Traktanden
- mindestens vierzehn Tage vor dem, durch den Vorstand festgesetzten
Termin. Über Traktanden, welche nicht auf der Traktandenliste stehen,
kann diskutiert, nicht jedoch Beschluss gefasst werden.
Art. 24 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit
durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels
der Mitglieder an den Präsidenten einberufen werden. Das Begehren muss
eine Begründung enthalten. Die ausserordentliche Generalversammlung
ist innert zwei Monaten seit Antragstellung durchzuführen.
Art. 25 Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Art. 26 Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind
bis 31. Dezember des Vorjahres dem Präsidenten schriftlich und begründet
einzureichen.
Art. 27 Die Generalversammlung entscheidet in allen internen
Vereinsange-legenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.
b) Genehmigung der Jahresberichte.
c) Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets, sowie Décharge Erteilung
an den Vorstand.
d) Festsetzung der Jahresbeiträge / Ausgabenkompetenz
e) Mutationen
f) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
g) Wahlen
h) Ausschluss von Mitgliedern
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über Anträge und Ausgaben, welche die Kompetenz
des Vorstandes übersteigen.
k) Aufstellung und Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins
Art. 28 Vereinsbeschlüsse werden mit dem relativen Mehr der anwesenden
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stich-Entscheid.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden
Mitglieder, beim zweiten Wahlgang der höhere Anteil der abgegebenen
Stimmen.
Art. 29 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten
selbst.
Art. 30 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Übliche Zusammensetzung: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar,
Ausbildungsobmann. Vorstandsmitglieder sind von Vereinsbeiträgen befreit.
Begründete Spesen werden vergütet.
Art. 31 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre
mit Wiederwählbarkeit. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes ausserhalb
der normalen Betriebskosten wie Platzmiete, Strom, Wasser, Benzin, etc.
muss für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung neu festgelegt
werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
an der Beratung teilnimmt.
Art. 32
Die rechtsverbindliche Unterschrift der Vorstandsmitglieder und des
Vereins führen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder
Kassier.
Art. 33
Dem Präsidenten obliegen insbesondere:
a) Die Leitung und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die
Erstattung des Jahresberichtes.
b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und Versammlungen.
c) Die Führung des Vorsitzes an Vorstandssitzungen und Versammlungen.
d) Die Vertretung des Vereines nach aussen.
Art. 34 Der
Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Ausfall.
Art. 35 Der
Kassier besorgt das Kassawesen und sorgt für richtigen Einzug der Mitgliederbeiträge.
Er hat alljährlich auf den 31. Dezember die Rechnung abzuschliessen,
diese nebst Belegen den Rechnungsrevisoren zur Verfügung zu stellen,
der ordentlichen Generalversammlung den Kassabericht vorzulegen und
allfällig disponible Gelder im Einverständnis mit dem Vorstand zinstragend
anzulegen.
Art. 36 Der
Aktuar besorgt die Erstellung der Protokolle, die Vereinskorrespondenz
und bietet die Versammlung nach Weisung des Vorstandes, bzw. des Präsidenten
auf. Alle Vereinsbeschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.
Art. 37 Der
Ausbildungsobmann ist verantwortlich für die Ausbildung der Mitglieder
und weiterer Kreise sowie für alle Vereinsveranstaltungen mit Hunden.
X) RECHNUNGREVISOREN
Art. 38 Die
Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung nach deren Erstellung
durch den Kassier und erstatten schriftlichen Bericht und Antrag zur
Genehmigung durch die Generalversammlung.
XI) FINANZEN
Art. 39 Der
Verein erzielt seine Einkünfte:
a) aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen
b) aus Ausbildungskursen
c) aus Gönnerbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen.
Art. 40 Der
Jahresbeitrag wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt.
Bei Eintritt nach dem 31. Oktober wird für das betreffende Jahr kein
Beitrag mehr erhoben. Der Beitrag ist jeweils im ersten Semester zu
entrichten.
XII) STATUTENREVISION
Art. 41 Die
Revision oder Abänderung der gegenwärtigen Statuten kann nach einmonatiger
Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine Generalversammlung
beschlossen werden Solche Beschlüsse bedingen ein Mehr von zwei Dritteln
der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.
XIII) AUFLÖSUNG
DES VEREINS
Art. 42 Über
die Auflösung des Vereines kann nur an einer zu diesem Zweck, unter
Angabe des Traktandums eingeladenen, ausserordentlichen Generalversammlung
Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit
der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder.
Art. 43 Die
Auflösung des Vereins erfolgt automatisch, wenn der Verein weniger als
fünf Mitglieder umfasst.
Art. 44 Bei der Auflösung des Vereines geht das gesamte Vermögen
des Vereines an die Gemeinde Vordemwald.
XIV) SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 45 Diese
Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 7. März 2001 angenommen
und sofort in Kraft gesetzt.
Vordemwald, 7. März
2001
|