Statuten


I) NAME und SITZ

 

Art. 1 Der "Hundeclub Vordemwald" ist ein Verein gemäss Art. 60ff ZGB mit Sitz in Vordemwald. Er hat sein rechtliches Domizil am Wohnsitz des/der Aktuars/Aktuarin. 

II) HAFTBARKEIT 

 

Art. 2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen. 

III) ZWECK 

 

Art. 3 Vermittlung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und weiterer Kreise über Fragen der Haltung, Pflege und Erziehung von Hunden. 

 

Art. 4 Förderung des guten Einvernehmens mit der Bevölkerung, insbesondere der Landwirte, durch rücksichtsvolles Verhalten der Mitglieder. 

 

Art. 5 Zusammenarbeit und Interessenvertretung gegenüber der Gemeinde und anderer Behörden. 

 

Art. 6 Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und Pflege der Geselligkeit. 

IV) MITGLIEDSCHAFT 

 

Art. 7 Als Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen in den Verein aufgenommen werden. Minderjährige enötigen das Einverständnis der Eltern oder gesetzlichen Vertreters. 

 

Art. 8 Für den Erwerb der Mitgliedschaft muss eine schriftliche Anmeldung an den Präsidenten des Vereins eingereicht werden. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch die Generalversammlung  


Art. 9 Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ohne Angabe von Gründen ablehnen. 

Art. 10 Die Generalversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Mitglieder oder andere Personen, welche sich im Allgemeinen oder Besonderen im Interesse des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten, geniessen aber alle Rechte von Mitgliedern.

Art. 11 Der Verein kann Passivmitglieder aufnehmen. Passivmitglieder haben freien Zutritt zu allen Vereinsanlässen. Sie haben kein Stimmrecht.  
V) AUSTRITT  

Art. 12 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.  

Art. 13 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten erfolgen. Erfolgt der Austritt während des Vereinsjahres, so ist der Mitgliederbeitrag für das ganze noch laufende Jahr zu entrichten.
VI) STREICHUNG  

Art. 14 Mitglieder, die ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt haben, können durch den Vorstand gestrichen werden. Die Streichung durch den Vorstand ist endgültig.  
VII) AUSSCHLUSS  

Art. 15 Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden wegen:  

a) Störung des guten Einvernehmens im Verein.
b) Übertretung der Statuten oder Reglemente des Vereins.  
c) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins, durch betrügerisches ,   tierquälerisches oder in anderer Weise unehrenhaftes Verhalten.  
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenfähigkeit.  17.3.2017 Herzlich Willkommen beim Hundeclub Vordemwald http://hundefreunde.ch/printable/wir-ueber-uns/statuten/index.html 2/4 Der Ausschluss erfolgt in der Regel auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche Generalversammlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Dem betreffenden Mitglied ist die Einleitung eines Ausschlussverfahrens mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass ihm offen steht, seine Sache vor der Generalversammlung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vertreten. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, innert Monatsfrist gerichtliche Klage beim Richter am Sitz des Vereins einzuleiten.


Art. 16 Ein Rekurs hat aufschiebende Wirkung.  

Art. 17 Ausgeschlossenen Mitgliedern ist die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins untersagt.  
VIII) RECHTE und PFLICHTEN  

Art. 18 Alle an den Versammlungen anwesenden volljährigen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

Art. 19 Alle Mitglieder haben Zutritt zu allen Veranstaltungen des Vereins Die Teilnahme an denselben beruht auf Freiwilligkeit.

Art. 20 Mit dem Eintritt in den Verein verpflichten sich die Mitglieder, die Statuten und Reglemente des Vereins anzuerkennen, zu befolgen und die vorgesehenen Beiträge zu bezahlen.  
IX) ORGANISATION  

Art. 21 Die Organe des Vereins sind:  a) Die ordentliche und ausserordentliche Generalversammlung.  b) Der Vorstand.  c) Die Rechnungsrevisoren  

Art. 22 Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des Vereins und findet jedes Jahr jeweils im ersten Quartal statt, Sie wählt die übrigen Organe und hat Aufsicht über deren Tätigkeit.  

Art. 23 Die Einberufung zur ordentlichen Generalversammlung und erfolgt durch Einladung an die Mitglieder  mit Bekanntgabe der Traktanden  mindestens vierzehn Tage vor dem, durch den Vorstand festgesetzten Termin. Über Traktanden, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann diskutiert, nicht jedoch Beschluss gefasst werden.  

Art. 24 Eine ausserordentliche Generalversammlung kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss oder auf schriftliches Verlangen eines Fünftels der Mitglieder an den Präsidenten einberufen werden. Das Begehren muss eine Begründung enthalten. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert zwei Monaten seit Antragstellung durchzuführen.  

Art. 25 Jede statutengemäss einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.  

Art. 26 Anträge zur Behandlung an der Generalversammlung sind bis 31. Dezember des Vorjahres dem Präsidenten schriftlich und begründet einzureichen.  

Art. 27 Die Generalversammlung entscheidet in allen internen Vereinsangelegenheiten endgültig. Insbesondere obliegen ihr:  

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung.  
b) Genehmigung der Jahresberichte.  
c) Genehmigung der Jahresrechnung, des Budgets, sowie Décharge Erteilung an den Vorstand.  
d) Festsetzung der Jahresbeiträge / Ausgabenkompetenz  
e) Mutationen  
f) Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes  
g) Wahlen  h) Ausschluss von Mitgliedern  
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Beschlussfassung über Anträge und Ausgaben, welche die Kompetenz des Vorstandes übersteigen.  
k) Aufstellung und Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins  17.3.2017


Art. 28 Vereinsbeschlüsse werden mit dem relativen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den StichEntscheid. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Mitglieder, beim zweiten Wahlgang der höhere Anteil der abgegebenen Stimmen.  

Art. 29 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst.  

Art. 30 Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Übliche Zusammensetzung: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Ausbildungsobmann. Vorstandsmitglieder sind von Vereinsbeiträgen befreit. Begründete Spesen werden vergütet.  

Art. 31 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes ausserhalb der normalen Betriebskosten wie Platzmiete, Strom, Wasser, Benzin, etc. muss für jedes Kalenderjahr von der Generalversammlung neu festgelegt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Beratung teilnimmt.

Art. 32 Die rechtsverbindliche Unterschrift der Vorstandsmitglieder und des Vereins führen der Präsident oder Vizepräsident mit dem Aktuar oder Kassier.  

Art. 33 Dem Präsidenten obliegen insbesondere:  

a) Die Leitung und Überwachung der gesamten Vereinstätigkeit und die Erstattung des Jahresberichtes.  
b) Die Vorbereitung der Geschäfte für die Vorstandssitzungen und Versammlungen.
c) Die Führung des Vorsitzes an Vorstandssitzungen und Versammlungen.  
d) Die Vertretung des Vereines nach aussen.  


Art. 34 Der Vizepräsident übernimmt die Aufgaben des Präsidenten bei dessen Ausfall.

Art. 35 Der Kassier besorgt das Kassawesen und sorgt für richtigen Einzug der Mitgliederbeiträge. Er hat alljährlich auf den 31. Dezember die Rechnung abzuschliessen, diese nebst Belegen den Rechnungsrevisoren zur Verfügung zu stellen, der ordentlichen Generalversammlung den Kassabericht vorzulegen und allfällig disponible Gelder im Einverständnis mit dem Vorstand zinstragend anzulegen.  

Art. 36 Der Aktuar besorgt die Erstellung der Protokolle, die Vereinskorrespondenz und bietet die Versammlung nach Weisung des Vorstandes, bzw. des Präsidenten auf. Alle Vereinsbeschlüsse müssen im Protokoll festgehalten werden.  

Art. 37 Der Ausbildungsobmann ist verantwortlich für die Ausbildung der Mitglieder und weiterer Kreise sowie für alle Vereinsveranstaltungen mit Hunden.  
X) RECHNUNGREVISOREN  

Art. 38 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre mit Wiederwählbarkeit. Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung nach deren Erstellung durch den Kassier und erstatten schriftlichen Bericht und Antrag zur Genehmigung durch die Generalversammlung.  
XI) FINANZEN

 

Art. 39 Der Verein erzielt seine Einkünfte:  

a) aus den ordentlichen Mitgliederbeiträgen  
b) aus Ausbildungskursen  
c) aus Gönnerbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen und anderen Einnahmen.  

 

Art. 40 Der Jahresbeitrag wird jeweils an der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Bei Eintritt nach dem 31. Oktober wird für das betreffende Jahr kein Beitrag mehr erhoben. Der Beitrag ist jeweils im ersten Semester zu entrichten.
XII) STATUTENREVISION  

Art. 41 Die Revision oder Abänderung der gegenwärtigen Statuten kann nach einmonatiger Ankündigung als besonderes Traktandum jederzeit durch eine Generalversammlung beschlossen werden Solche Beschlüsse bedingen ein Mehr von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern.  
XIII) AUFLÖSUNG DES VEREINS  

Art. 42 Über die Auflösung des Vereines kann nur an einer zu diesem Zweck, unter Angabe des Traktandums eingeladenen, ausserordentlichen Generalversammlung Beschluss gefasst werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf zu seiner Gültigkeit der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.  

Art. 43 Die Auflösung des Vereins erfolgt automatisch, wenn der Verein weniger als fünf Mitglieder umfasst.  

Art. 44 Bei der Auflösung des Vereines geht das gesamte Vermögen des Vereines an die Gemeinde Vordemwald.  XIV) SCHLUSSBESTIMMUNGEN  Art. 45 Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 7. März 2001 angenommen und sofort in Kraft gesetzt.

Vordemwald, 7. März 2001 17.3.2017 Herzlich Willkommen beim Hundeclub Vordemwald

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Statuten des Hundeclubs Vordemwald
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